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§ 1 Rechtsnatur und Sitz

Die Arbeitsgemeinschaft der Ordensarchive Österreichs ist eine unselbständige Einrichtung der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs. Die Arbeitsgemeinschaft hat ihren Sitz in Wien am Sitz der Superiorenkonferenz.

 

§ 2 Zweck

Die Arbeitsgemeinschaft dient der Unterstützung der Superiorenkonferenz und der Vereinigung der Frauenorden in allen Fragen, die die Archive der Ordensgemeinschaften betreffen. Insbesondere sollen die Leiter der Archive der Ordensgemeinschaften (sowohl der Männer- wie auch der Frauenorden) durch die Arbeitsgemeinschaft Unterstützung bei ihrer Tätigkeit erfahren. Die Arbeitsgemeinschaft dient auch dem Erfahrungsaustausch.

 

§ 3 Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft

1. Erfahrungsaustausch unter den Leitern der Ordensarchive (insbesondere durch regelmäßige Informationsveranstaltungen, wissenschaftliche Vorträge und Exkursionen).

2. Beratung der Ordensarchive und Hilfestellung bei besonderen Fragen (z.B. Auswahl von EDV-Systemen, Suche von Mitarbeitern, Kontakte zu wissenschaftlichen Institutionen).

3. Organisation von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für Archivare der Ordensgemeinschaften, insbesondere im Zusammenhang mit bestehenden Einrichtungen wie der Arbeitsgemeinschaft der Diözesanarchivare Österreichs und dem Verband der österreichischen Archivare und Archivarinnen.

4. Abstimmung gemeinsamer fachlicher und rechtlicher Interessen der Ordensarchive.

5. Vertretung der Interessen der Ordensarchive.

6. Organisation von Projekten zur fachlichen und wissenschaftlichen Bearbeitung von Ordensarchiven und deren Beständen.

 

§ 4 Mitglieder

Der Arbeitsgemeinschaft gehören alle Archive von Ordensgemeinschaften Österreichs an. Der Arbeitsgemeinschaft angegliedert sind die in diesen Archiven haupt- oder nebenberuflich oder ehrenamtlich beschäftigten Archivare. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Arbeitsgemeinschaft nicht mehr als ihre allenfalls eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer allenfalls geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist.

 

§ 5 Mittel

Die Mittel der Arbeitsgemeinschaft (die von der Superiorenkonferenz als Rechtsträger verwaltet werden) werden einerseits von der Superiorenkonferenz aufgebracht und stammen andererseits von den der Arbeitsgemeinschaft angehörigen Archiven, die Beiträge auf freiwilliger Basis leisten. Die Ziele der Arbeitsgemeinschaft sind ausschließlich und unmittelbar kirchliche im Sinne der BAO und im Zusammenhang mit der Arbeitsgemeinschaft besteht keinerlei Gewinnerzielungsabsicht. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft erhalten.

 

§ 6 Leiter und Vorstand der Arbeitsgemeinschaft

Die Leitung der Arbeitsgemeinschaft erfolgt durch den Leiter, der von der Superiorenkonferenz aus dem Kreis der Leiter der der Arbeitsgemeinschaft angehörigen Ordensarchive berufen wird. Der Leiter wird durch einen Stellvertreter vertreten, der ebenfalls von der Superiorenkonferenz berufen wird. Die Superiorenkonferenz bestellt auch einen Schriftleiter, ein weiteres Vorstandsmitglied und eine Sekretärin. Die vorgenannten Personen bilden den Vorstand der Arbeitsgemeinschaft. Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der Sekretärin erfolgt ehrenamtlich. Die Bestellung des Leiters und der anderen Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Superiorenkonferenz für eine Funktionsperiode von vier Jahren. Eine auch wiederholte Wiederbestellung ist möglich. Die Bestellung kann von der Superiorenkonferenz jederzeit widerrufen werden.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Leitern der der Arbeitsgemeinschaft angehörigen Ordensarchive. An der Mitgliederversammlung dürfen auch alle in den der Arbeitsgemeinschaft angehörigen Archiven als Ordensangehörige, als Dienstnehmer oder ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter teilnehmen. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist die Erstattung von Vorschlägen für die Besetzung der Positionen des Leiters und der Mitglieder des Vorstandes, die von der Superiorenkonferenz berufen werden. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist weiters die Erörtertung allgemeiner Fragen, die die Ordensarchive betreffen sowie die Förderung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie soll nach Möglichkeit jährlich, mindestens jedoch alle vier Jahre stattfinden.

 

§ 8 Aufgaben des Leiters

Der Leiter leitet die Mitgliederversammlung. Der Leiter erstellt eine Tätigkeitsvorschau und über das abgelaufene Jahr einen Tätigkeitsbericht, er plant und organisiert die Aktivitäten der Arbeitsgemeinschaft, er steht den der Arbeitsgemeinschaft angehörigen Archiven für Auskünfte zur Verfügung. Die Superiorenkonferenz kann dem Leiter geeignetes Verwaltungspersonal und/oder wissenschaftliches Personal zur Unterstützung zur Verfügung stellen, insbesondere eine Sekretärin der Arbeitsgemeinschaft. Der Leiter erstellt seine Berichte sowohl gegenüber der Superiorenkonferenz wie auch gegenüber der Mitgliederversammlung. Der Leiter wird in seiner Tätigkeit vom Vorstand, insbesondere von der Sekretärin, unterstützt. Die Finanzgebarung der Arbeitsgemeinschaft erfolgt durch die Superiorenkonferenz.

 

§ 9 Publikationen

Soferne die Mittel hiefür von der Superiorenkonferenz (allenfalls aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft) zur Verfügung gestellt werden, werden vom der Arbeitsgemeinschaft Jahresberichte herausgegeben, die insbesondere auch der Publikation wissenschaftlicher Forschungsergebnisse und Berichte dienen und den in der Arbeitsgemeinschaft angeschlossenen Archiven beschäftigten Archivaren für Publikationen von allgemeinem Interesse zur Verfügung stehen sollen. Publikationen können auch oder ausschließlich in elektronischer Form erfolgen.

 

§ 10 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

Bei Auflösung oder Aufhebung der Arbeitsgemeinschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das der Arbeitsgemeinschaft gewidmete Vermögen, soweit es die allenfalls eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder oder den gemeinen Wert der allenfalls von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.

 

§ 11 Sonstige Bestimmungen

1. Die Arbeitsgemeinschaft wird zunächst ad experimentum bis 31.12.2005 errichtet. Die Verlängerung dieses Zeitraums, die Errichtung auf unbestimmte Zeit sowie jede Änderung der Statuten erfolgt durch die Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs.

2. Sämtliche Bezeichnungen in den Statuten sind jeweils in der dem Geschlecht der betreffenden Person entsprechenden Form zu verstehen.

 

Lesen Sie. Schreiben Sie